Norm
EO §213 Abs2 VRechtssatz
Aus § 213 Abs 2 EO ergibt sich eine Verfahrensleitungspflicht des Richters bei der Verteilungstagsatzung im Sinne des § 182 ZPO. Der Richter darf sohin einen Widerspruch wegen ungenügender Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht nicht ab- oder zurückweisen bzw unberücksichtigt lassen, wenn er nicht - erfolglos - auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.Aus Paragraph 213, Absatz 2, EO ergibt sich eine Verfahrensleitungspflicht des Richters bei der Verteilungstagsatzung im Sinne des Paragraph 182, ZPO. Der Richter darf sohin einen Widerspruch wegen ungenügender Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht nicht ab- oder zurückweisen bzw unberücksichtigt lassen, wenn er nicht - erfolglos - auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012