RS OGH 1982/10/6 3Ob156/81

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

EO §213 Abs2 V
  1. EO § 213 heute
  2. EO § 213 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 213 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 213 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Aus § 213 Abs 2 EO ergibt sich eine Verfahrensleitungspflicht des Richters bei der Verteilungstagsatzung im Sinne des § 182 ZPO. Der Richter darf sohin einen Widerspruch wegen ungenügender Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht nicht ab- oder zurückweisen bzw unberücksichtigt lassen, wenn er nicht - erfolglos - auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.Aus Paragraph 213, Absatz 2, EO ergibt sich eine Verfahrensleitungspflicht des Richters bei der Verteilungstagsatzung im Sinne des Paragraph 182, ZPO. Der Richter darf sohin einen Widerspruch wegen ungenügender Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht nicht ab- oder zurückweisen bzw unberücksichtigt lassen, wenn er nicht - erfolglos - auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 156/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 156/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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