RS OGH 2013/12/19 6Ob503/82, 2Ob245/00v, 2Ob142/01y, 8ObA78/04k, 6Ob72/07t, 5Ob262/08b, 9ObA32/13s

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

StVO §1 Abs1

Rechtssatz

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichem Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Aus dem allgemeinen Umstand, dass eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf (zum Beispiel nur Personenkraftwagen, nur Anrainer oder nur Behördefahrzeuge), kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt.

VwGH vom 04.12.1972, 11/72; Veröff: EvBl 1973/294 S 446

GlRS VwGH vom 10.03.1977, 227/76; Veröff: ZfV 1977/1485 S 439

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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