RS OGH 1982/10/6 6Ob503/82, 2Ob245/00v, 2Ob142/01y, 8ObA78/04k

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

StVO §1

Rechtssatz

Ist die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet, so handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr. Gleiches gilt, wenn der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt ist. In diesem Fall stellt die Bezugnahme auf dieses Objekt bei der Umschreibung des Benützerkreises eine konkrete Einschränkung dar, die dazu führt, dass keine abstrakte Umschreibung des Benützerkreises und damit kein öffentlicher Verkehr mehr vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073058

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0060OB00503_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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