RS OGH 1982/10/6 3Ob156/81, 3Ob139/90 (3Ob1104/90)

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

EO §213 Abs1 IIB

Rechtssatz

Die Beschränkung des Widerspruchsrechtes in § 213 Abs 1 letzter Satz EO ist dahin zu verstehen, daß der Verpflichtet nur solche Einwendungen nicht mit Widerspruch im Verteilungsverfahren erheben darf, die er mit Oppostions- oder Impugnationsklage geltend machen könnte. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für die Forderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, ob zu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft - Exekution geführt wird und daher eine Klage nach § 35 oder § 36 EO oder ein Gesuch nach § 40 EO überhaupt zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 156/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 156/81
  • 3 Ob 139/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 139/90
    Gegenteilig; nur: Es kommt daher nicht nur darauf an, ob für dieForderung ein Exekutionstitel vorhanden ist, sondern auch darauf, obzu ihrer Hereinbringung - auf die versteigerte Liegenschaft -Exekution geführt wird und daher eine Klage nach § 35 oder § 36 EOoder ein Gesuch nach § 40 EO überhaupt zulässig ist. (T1) = EvBl1991/126 S 568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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