Norm
ABGB §583Rechtssatz
Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente für Nichtehegatten läßt keine einschränkende Auslegung dahin zu, daß eine unabhängig von der Beurteilung nach § 583 ABGB vorliegende Formunwirksamkeit der letztwilligen Verfügung der einen der gemeinschaftlich testierenden Personen die Verfügung der anderen trotzt der Gemeinschaftlichkeit formwirksam lasse.Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente für Nichtehegatten läßt keine einschränkende Auslegung dahin zu, daß eine unabhängig von der Beurteilung nach Paragraph 583, ABGB vorliegende Formunwirksamkeit der letztwilligen Verfügung der einen der gemeinschaftlich testierenden Personen die Verfügung der anderen trotzt der Gemeinschaftlichkeit formwirksam lasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012483Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0060OB00762_8200000_002