RS OGH 1982/10/6 3Ob140/82, 9Ob23/00y, 5Ob152/00i, 1Ob58/03s, 4Ob8/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1982
beobachten
merken

Norm

AußStrG §19 Abs1
EO §354 IB3
EO §355 XI

Rechtssatz

Durch einen das Besuchsrecht regelnden Vergleich entsteht kein von den Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder losgelöster vollstreckbarer Unterlassungsanspruch, da in Wahrheit die Kinder Träger der im Vergleich geregelten Rechte sind. Die daher gebotene Beurteilung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch bei der Durchsetzung des Rechtes auf persönlichen Verkehr die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters. Dies gilt nicht nur, wenn eine unvertretbare Handlung erzwungen werden soll, sondern gleichermaßen, wenn ein Elternteil zur Unterlassung einer Handlung im Zusammenhang mit der Verkehrsrechtsausübung verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 140/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 140/82
    Veröff: EvBl 1983/15 S 48 = SZ 55/141
  • 9 Ob 23/00y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 23/00y
    Beisatz: Die im Zuge einer Besuchsrechtsregelung übernommenen Verpflichtungen können daher nicht selbständig, sondern nur als Teil der Besuchsrechtsregelung und ausschließlich nach § 19 AußStrG durchgesetzt werden. (T1) Beisatz: Gefährden Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, haben die im Außerstreitverfahren durchzusetzenden Maßnahmen im Sinne der §§ 176 f ABGB Platz zu greifen, nicht aber davon losgelöste, im streitigen Rechtsweg durchzusetzende Maßnahmen. (T2)
  • 5 Ob 152/00i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 152/00i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 58/03s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 58/03s
    Vgl auch; Beisatz: Allfällige Zusagen der Mutter können keinen selbständigen Anspruch des Vaters auf die von der gerichtlichen Festsetzung abweichende Ausformung des Besuchsrechts begründen, weil es um Rechte der Kinder geht und nur deren Wohl für die Besuchsrechtsregelung von ausschlaggebender Bedeutung ist. (T3)
  • 4 Ob 8/11x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
    Vgl auch; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung der Pflichten nach § 145b ABGB sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 2011/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten