Norm
KO §1 Abs1Rechtssatz
Es fallen alle an die Stelle des Erwerbes des Gemeinschuldners durch eigene Tätigkeit tretende Pensionsbezüge nach dem GSVG zunächst in die Konkursmasse (§ 1 Abs 1 KO). Sie sind ihm allerdings soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist (§ 5 Abs 1 KO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063889Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00136_8200000_001