RS OGH 1982/10/12 4Ob119/82 (4Ob120/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1982
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Norm

AngG §29 Abs1 I
ASVG §11
ASVG §44

Rechtssatz

Im Falle des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung infolge einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmer endet dessen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, so daß auch die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, sohin mit dem Ende jenes Zeitraumes endet, für den der entlassene bzw ausgetretene Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung erhält. Dies hat aber die Beitragspflicht im Sinne der §§ 44 ff ASVG für diesen Zeitraum zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 119/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 4 Ob 119/82
    Veröff: Arb 10189 = ZAS 1984,150 (Binder) = SZ 55/148

Schlagworte

SW: Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Beendigung, Versicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028264

Dokumentnummer

JJR_19821012_OGH0002_0040OB00119_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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