RS OGH 1982/10/12 4Ob604/81, 13Os64/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1982
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Norm

ABGB §398
ABGB §399

Rechtssatz

Der Schatz fällt mit seiner Entdeckung - und nicht etwa erst mit der Aneignung oder Ergreifung - kraft Gesetzes zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Dieser Eigentumserwerb vollzieht sich gegebenenfalls auch ohne Wissen und Willen der Berechtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011039

Dokumentnummer

JJR_19821012_OGH0002_0040OB00604_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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