Norm
ABGB §398Rechtssatz
Der Schatz fällt mit seiner Entdeckung - und nicht etwa erst mit der Aneignung oder Ergreifung - kraft Gesetzes zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Eigentümer der bergenden Sache zu. Dieser Eigentumserwerb vollzieht sich gegebenenfalls auch ohne Wissen und Willen der Berechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011039Dokumentnummer
JJR_19821012_OGH0002_0040OB00604_8100000_001