RS OGH 2025/6/26 6Ob9/82; 6Ob288/02z; 6Ob11/07x; 6Ob289/07d; 2Ob71/25t

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Veröffentlicht am 13.10.1982
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Norm

AnerbenG §10
AnerbenG §17

Rechtssatz

Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht, trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des § 10 AnerbenG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises.Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht, trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des Paragraph 10, AnerbenG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050351

Im RIS seit

13.10.1982

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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