Norm
AnerbenG §10Rechtssatz
Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht, trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des § 10 AnerbenG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises.Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht, trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des Paragraph 10, AnerbenG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050351Im RIS seit
13.10.1982Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025