Norm
ABGB §1412Rechtssatz
Es reicht als Erfüllung im Sinne des § 1412 ABGB jedenfalls aus, daß die geschuldete Leistung dem Vertreter des Gläubigers erbracht wird, mag dieser auch im eigenen Namen Geschäfte mit dem Schuldner abwickeln und die Leistung (Lieferung) an ihn adressiert sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033288Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00522_8200000_001