RS OGH 1982/10/13 6Ob522/82

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Veröffentlicht am 13.10.1982
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Norm

ABGB §1412

Rechtssatz

Es reicht als Erfüllung im Sinne des § 1412 ABGB jedenfalls aus, daß die geschuldete Leistung dem Vertreter des Gläubigers erbracht wird, mag dieser auch im eigenen Namen Geschäfte mit dem Schuldner abwickeln und die Leistung (Lieferung) an ihn adressiert sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 522/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 522/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033288

Dokumentnummer

JJR_19821013_OGH0002_0060OB00522_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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