RS OGH 1982/10/13 6Ob9/82, 6Ob15/86 (6Ob16/86), 6Ob5/92, 6Ob55/98a, 6Ob288/02z, 6Ob44/03v, 6Ob153/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1982
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Norm

AnerbenG §1
AnerbenG §10
AnerbenG §11
AnerbenG §17

Rechtssatz

Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie gedanklich der wirklichen Zuteilung im Sinne des § 786 ABGB vorangehend zu denken ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 9/82
    Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128
  • 6 Ob 15/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 15/86
    nur: Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen. (T1) Veröff: SZ 60/53 = JBl 1988,37 = NZ 1988,76
  • 6 Ob 5/92
    Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 5/92
    Auch; Veröff: SZ 65/33
  • 6 Ob 55/98a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 55/98a
    nur: Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. (T2)
  • 6 Ob 288/02z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 288/02z
    Auch; Beisatz: Hier: KrntHöfeG. (T3); Veröff: SZ 2003/103
  • 6 Ob 44/03v
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 44/03v
    Auch
  • 6 Ob 153/03y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 153/03y
    Auch
  • 6 Ob 159/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 159/05h
    Vgl auch; Beisatz: Der Zuweisungsbeschluss bildet den Titel für die Eigentumseinverleibung. Dessen ungeachtet hat der Ausspruch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben nach Anerbenrecht (Hier: Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach Anerbenrecht) einen Titel zu schaffen. Die Verbücherungsanordnung betreffend derartige Sicherstellungen stellt einen konstitutiven Beschluss dar, der gleichzeitig mit der Einantwortung zu ergehen hat. (T4); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG BGBl 112/2003. (T5)
  • 6 Ob 11/07x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 11/07x
  • 6 Ob 289/07d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 289/07d
    Beis wie T3
  • 6 Ob 109/11i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 109/11i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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