Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Bei der Dauer des Besuchsrechtes muß auch dessen Zweck, nämlich die Festigung einer Bindung zwischen dem Vater und den Kindern im Auge behalten werden. Eine solche Festigung wird aber umso eher zu erwarten sein, wenn der Kontakt nicht nur in Ausnahmesituationen, sondern auch in einem normalen häuslichen Milieu stattfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048371Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0070OB00746_8200000_001