RS OGH 1982/10/14 7Ob746/82, 7Ob678/88

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Norm

ABGB §148 A

Rechtssatz

Bei der Dauer des Besuchsrechtes muß auch dessen Zweck, nämlich die Festigung einer Bindung zwischen dem Vater und den Kindern im Auge behalten werden. Eine solche Festigung wird aber umso eher zu erwarten sein, wenn der Kontakt nicht nur in Ausnahmesituationen, sondern auch in einem normalen häuslichen Milieu stattfindet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 746/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 746/82
  • 7 Ob 678/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 678/88
    Ähnlich; nur: Zweck, nämlich die Festigung einer Bindung zwischen dem Vater und den Kindern. (T1) Beisatz: Zweck des Besuchsrechtes ist, eine Entfremdung zu verhindern bzw eine bereits eingetretene Entfremdung abzubauen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048371

Dokumentnummer

JJR_19821014_OGH0002_0070OB00746_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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