RS OGH 1982/10/14 8Ob120/82

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Norm

ZPO §503 Z3 D
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes für bedenklich hielt und sie (ohne Beweiswiederholung) nicht übernahm, weil es sie für nicht entscheidungswesentlich hielt, so vermag diese Vorgangsweise den Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO keineswegs zu begründen, sondern nur das Vorliegen des Revisionsgrundes des § 503 Z 2 ZPO.Wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes für bedenklich hielt und sie (ohne Beweiswiederholung) nicht übernahm, weil es sie für nicht entscheidungswesentlich hielt, so vermag diese Vorgangsweise den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO keineswegs zu begründen, sondern nur das Vorliegen des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 120/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 120/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043381

Dokumentnummer

JJR_19821014_OGH0002_0080OB00120_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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