RS OGH 1982/10/14 7Ob663/82, 8Ob33/15h

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Norm

ABGB §961

Rechtssatz

Die dem Verwahrer obliegende Obsorge zur sorgfältigen Verwahrung besteht darin, die Sache so sorgfältig aufzubewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 663/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 663/82
  • 8 Ob 33/15h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 33/15h
    Beisatz: Das Ausmaß der Obsorgepflicht richtet sich nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird. (T1); Veröff: SZ 2015/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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