Norm
ABGB §961Rechtssatz
Die dem Verwahrer obliegende Obsorge zur sorgfältigen Verwahrung besteht darin, die Sache so sorgfältig aufzubewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018