RS OGH 1982/10/20 3Ob120/82, 5Ob73/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

ABGB §435
EO §249 ff
UHG §1 Abs1 lita
UHG §14

Rechtssatz

Nur der Publizität dient die Vorschrift des § 14 UHG, wonach bei Pfändung eines Bauwerkes eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Grundbuchsgericht zu übersenden und von diesem von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen ist. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat diese erst später vorgenommene Einreihung keinen Einfluß. Die Pfändung des Bauwerkes wird selbst dadurch nicht gehindert, daß eine Urkundenhinterlegung nach § 435 ABGB und § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG aussteht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 120/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 120/82
    Veröff: SZ 55/155 = MietSlg 34054 = MietSlg 34819 = MietSlg 34840(30)
  • 5 Ob 73/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 73/93
    nur: Nur der Publizität dient die Vorschrift des § 14 UHG, wonach bei Pfändung eines Bauwerkes eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Grundbuchsgericht zu übersenden und von diesem von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen ist. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat diese erst später vorgenommene Einreihung keinen Einfluß. (T1) Beisatz: Begründung und Rang des Pfandrechtes hängen davon nicht ab. (T2) Veröff: RZ 1994/71 S 250 Veröff: SZ 66/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003400

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00120_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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