Norm
StPO §114 Abs2Rechtssatz
Die "Eröffnung" des Beschlusses in der Ratskammersitzung an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft setzt die für die Annahme einer Verkündung erforderliche, vom Gesetz vorgeschriebene (§ 77 Abs 1 StPO) und zu beurkundende (§ 77 Abs 2 StPO) formelle Bekanntgabe des Spruches der Entscheidung und der wesentlichen Entscheidungsgründe voraus.Die "Eröffnung" des Beschlusses in der Ratskammersitzung an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft setzt die für die Annahme einer Verkündung erforderliche, vom Gesetz vorgeschriebene (Paragraph 77, Absatz eins, StPO) und zu beurkundende (Paragraph 77, Absatz 2, StPO) formelle Bekanntgabe des Spruches der Entscheidung und der wesentlichen Entscheidungsgründe voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097180Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0110OS00145_8200000_002