RS OGH 1982/10/20 3Ob618/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

MG §19 Abs2 Z11 B1
MRG §14 Abs3
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Daß der Gesetzgeber erst im MRG bei der Regelung des Mietrechts im Todesfall die Bezeichnung "Lebensgefährte" gebrauchte und diesen nun den nahen Angehörigen als eintrittsberechtigt zur Seite stellt, ändert nichts daran, daß schon die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG auf den Lebensgefährten abgestellt war.Daß der Gesetzgeber erst im MRG bei der Regelung des Mietrechts im Todesfall die Bezeichnung "Lebensgefährte" gebrauchte und diesen nun den nahen Angehörigen als eintrittsberechtigt zur Seite stellt, ändert nichts daran, daß schon die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG auf den Lebensgefährten abgestellt war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 618/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 618/82
    Veröff: MietSlg 34043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068235

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00618_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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