Norm
MG §19 Abs2 Z11 B1Rechtssatz
Daß der Gesetzgeber erst im MRG bei der Regelung des Mietrechts im Todesfall die Bezeichnung "Lebensgefährte" gebrauchte und diesen nun den nahen Angehörigen als eintrittsberechtigt zur Seite stellt, ändert nichts daran, daß schon die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG auf den Lebensgefährten abgestellt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068235Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00618_8200000_001