RS OGH 1982/10/21 7Ob39/82 (7Ob40/82)

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Norm

VersVG §16

Rechtssatz

Entscheidend dafür, ob eine Individualtatsache oder eine Wahrnehmungstatsache vorliegt, ist es, ob es sich um eine Frage handelt, die aus den persönlichen Verhältnissen und dem eigenen besseren Wissen des Versicherungsnehmers zu beantworten ist oder um eine Frage, die von jedem Dritten ebensogut beantwortet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 39/82
    Veröff: RZ 1984/19 S 47 = VersR 1984,900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080727

Dokumentnummer

JJR_19821021_OGH0002_0070OB00039_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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