TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/9 97/12/0208

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BO Wr 1994 §33;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
Nebengebührenkatalog Wr 1993;
Nebengebührenkatalog Wr 1994;
NebengebührenkatalogÄnd Wr 1993;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0207 E 9. Juli 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 15. April 1997, Zl. MA 2/286/96, betreffend Anspruch auf eine Leistungszulage für den Zeitraum vom 21. Oktober 1993 bis 9. März 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin, die als Fachbedienstete des Verwaltungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien steht und deren Mitarbeiterbeurteilung vom 14. Oktober 1986 auf "sehr gut" lautete, erhielt eine Leistungszulage gestützt auf "Punkt 19 Beilage A-II/IV/Allg des Stadtsenatsbeschlusses" vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, ausbezahlt. Mit Wirksamkeit vom 21. Oktober 1993 wurde sie von der Magistratsabteilung (MA) 3 in die MA 62 versetzt. Auf Grund einer anlässlich ihrer Versetzung von der MA 3 durchgeführten neuerlichen Mitarbeiterbeurteilung, die nach einer ergänzenden "Klarstellung" auf "unter sehr gut" lautete, wurde ihr am 3. Februar 1994 ihre Leistungszulage rückwirkend ab Versetzung (21. Oktober 1993) eingestellt. Erst nach Vorliegen der von der MA 62 vorgenommenen Leistungsbeurteilung vom 10. März 1994, die auf "ausgezeichnet" lautete, erhielt sie die Leistungszulage wieder ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 9. Juni 1994, modifiziert am 30. April 1996, die Feststellung, dass ihr die Leistungszulage für den Zeitraum vom 21. Oktober 1993 bis 9. März 1994 gebühre und - auch - die rückwirkende Einbehaltung der Leistungszulage für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 31. Dezember 1993 rechtswidrig sei.

Der Magistrat der Stadt Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Oktober 1996 ab und führte aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der Dienstbeschreibung der MA 3 vom 10. Dezember 1993 und des ergänzenden Schreibens der MA 3 vom 26. Jänner 1996 die Leistungszulage für den gesamten genannten Zeitraum nicht zustehe. Die rückwirkende Einbehaltung der Leistungszulage für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 31. Dezember 1993 sei aber infolge "gutgläubigen Erwerbes" rechtswidrig. In weiterer Folge wurde die rückwirkend einbehaltene Leistungszulage der Beschwerdeführerin nachbezahlt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Zeitpunkt ihrer Versetzung zur MA 62 seien alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistungszulage vorgelegen. Ihre Mitarbeiterbeurteilung vor ihrer Versetzung habe auf "sehr gut" gelautet. Wäre eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungszulage vor dem 21. Oktober 1993 weggefallen, hätte das die Einstellung durch den Dienststellenleiter herbeiführen müssen, weil nach einem (näher bezeichneten) Erlass der Magistratsdirektion bei Wegfall einer der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungszulage der Dienststellenleiter unverzüglich deren Einstellung zu veranlassen habe. Wären beim Dienststellenleiter vor der ihm bekannten Versetzung der Beschwerdeführerin in die MA 62 Zweifel aufgekommen, ob ihr die Leistungszulage zustünde, hätte er deren Einstellung wohl auch unverzüglich veranlasst.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. April 1997 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, wobei sie (zusammengefasst) die Ansicht vertrat, es stehe fest, dass die Dienstbeurteilung vom 10. Dezember 1993 samt Ergänzungsschreiben vom 26. Jänner 1994 anlässlich der Versetzung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich erstellt worden sei. Deshalb habe die Leistungszulage bereits mit 21. Oktober 1993 gemäß dem Erlass der Magistratsdirektion vom 28. Jänner 1994, MD- 128-1/94, nicht mehr gebührt. Da die Voraussetzung des Anspruches auf Leistungszulage, nämlich eine mindestens "sehr gute" Leistungsbeurteilung, bei der Beschwerdeführerin erst mit Erstellung der neuen Dienstbeschreibung vom 10. März 1994 vorgelegen sei, sei die Leistungszulage auch erst ab diesem Zeitpunkt wieder zu gewähren gewesen und habe nicht bereits rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Versetzung in die MA 62 gebührt.

Gegen diesen Bescheid vom 15. April 1997 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamtem Vorbringen in ihrem Recht auf Bezug der Leistungszulage im Zeitraum vom 21. Oktober 1993 bis 9. März 1994 verletzt erachtet.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997 wurde über diese Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde u.a. aufgefordert, gemeinsam mit den Verwaltungsakten die die Leistungszulage betreffenden Bestimmungen des Nebengebührenkataloges 1993 und 1994 einschließlich der Kundmachungsnachweise und der sich darauf beziehenden näher bezeichneten Erlässe der Magistratsdirektion vorzulegen und die gesetzlichen Grundlagen der Leistungszulagen darzustellen sowie zur Rechtsnatur des Nebengebührenkataloges und der Erlässe der Magistratsdirektion vom 21. Mai 1990, MD-1127-4/90, sowie vom 28. Jänner 1994, MD-128-1/94, Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und zu den gesetzlichen Grundlagen der Leistungszulage ausführte, dass es sich hiebei um eine Nebengebühr gemäß § 33 der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) handle. Konkret liege eine Sonderzulage gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 BO 1994 vor, weil die Leistungszulage unter dem Begriff der "ähnlichen Zulagen" des § 37 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. zu subsumieren sei.

Der Anspruch auf die im Beschwerdefall strittige Leistungszulage stütze sich auf einen Beschluss des Wiener Stadtsenates vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, der entsprechend § 33 Abs. 3 BO 1994 von der gemeinderätlichen Personalkommission beantragt worden sei. Dieser Beschluss sei im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11 vom 17. März 1994 kundgemacht worden, was zur Schlussfolgerung führe, dass er eine Verordnung darstelle; dies entspreche auch der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 6. April 1981, Zlen. 81/12/0002 und 0003.

Der "Nebengebührenkatalog 1993" sei vom Wiener Stadtsenat am 22. Dezember 1992, PrZ 4416, beschlossen und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17 vom 29. April 1993 kundgemacht worden. Am 11. Jänner 1994 sei der "Nebengebührenkatalog 1994" vom Wiener Stadtsenat unter PrZ 4528 beschlossen und - so wie der vorher genannte Beschluss PrZ 4526/93 - im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11 vom 17. März 1994 verlautbart worden. Die in diesem Beschluss genannten Beilagen seien den Dienststellen des Magistrates übermittelt worden, damit diese dort zur Einsicht aufgelegt werden. Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien die Nebengebührenkataloge somit Verordnungen, die ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht worden seien. Die genannten Erlässe des Magistratsdirektors der Gemeinde Wien seien generelle Weisungen, welche den internen Vollzug regelten.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung eines Antrages auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Leistungszulage für die Zeit vom 21. Oktober 1993 bis 10. März 1994 nach dem "Nebengebührenkatalog". Da es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, wären hiefür - ihre gehörige Kundmachung vorausgesetzt - einerseits der den Stadtsenatsbeschluss vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416 (Nebengebührenkatalog 1993), abändernde und für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1993 rückwirkend in Geltung gesetzte Stadtsenatsbeschluss vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, und andererseits der Stadtsenatsbeschluss vom selben Tag, PrZ 4528/93 (Nebengebührenkatalog 1994), maßgeblich.

Diese Beschlüsse wurden im Amtsblatt der Stadt Wien in folgendem Kontext wiedergegeben:

2.1.1. Beschluss vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416, im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17 vom 29. April 1993, Seite 52 und 53 (anonymisiert; Unterstreichung des in Rede stehenden Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Stadtsenat

     Sitzung vom 22. Dezember 1992

     Vorsitzender: Bgm ... .

     Teilnehmer: Die VBgm ..., die Amtsf StRe ..., die StRe ... .

     Entschuldigt: Amtsf StR ... .

     Protokollführer: OAR ... .

Berichterstatter: Amtsf StR ...

(PrZ 4416; MA 1.)

Abschnitt I

1) Die Nebengebühren für die Bediensteten der Stadt Wien werden mit den aus den vorgelegten Beilagen A-J ersichtlichen Beträgen festgesetzt.

2) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete haben auf Überstundenentgelt und Mehrdienstleistungsvergütung erst dann Anspruch, wenn die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Bedienstete überschritten wird; alle übrigen Nebengebühren gebühren teilzeitbeschäftigt Bediensteten im aliquoten Ausmaß.

3) Die den Mehrdienstleistungsvergütungen zu Grunde zu legenden Normalstundensätze und Zuschläge werden in der Beilage K festgesetzt.

4) die Beilagen A-K bilden den Nebengebührenkatalog 1993.

Abschnitt II

Die in den Beilagen A-C und E-K angeführten Nebengebühren werden gemäß § 2 Abs 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1966, LGBl für Wien Nr 22/1968, soweit sie nicht als Fehlgeldentschädigung bis 200 S monatlich, Schmutzzulage, Aufwandentschädigung, Tagesgeld oder Auslagenersatz gewährt werden, für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt.

Abschnitt III

Abschnitt I tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss des Stadtsenates vom 20. Jänner 1991, PrZ 4386, in der derzeit geltenden Fassung, unwirksam. (Mit Stimmeneinhelligkeit.)

(PrZ 4417; MA 1.) Für Dienstleistungen städtischer Bediensteter bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien ist die 'Regelung der Entschädigungen für Dienstleistungen bei Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren', Beschluss des Stadtsenates vom 6. Februar 1990, PrZ 245, in der jeweils gültigen Fassung, sinngemäß anzuwenden.

Die Dienstentsagungen der Nachgenannten werden mit Ablauf des jeweils angeführten Kalendertags mit Stimmeneinhelligkeit angenommen:

...

(Es folgen acht PrZ mit den Namen von Bediensteten und dem jeweiligen Datum der Dienstentsagung)

Berichterstatter: VBgm ...

(PrZ 4433; MA 12.) Verein ...; 1) Erhöhung der Kostensätze vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991; 2) Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 1991 zur Abdeckung eines außerordentlichen Mehrbedarfs in der Höhe von 5 074 948 S zuzüglich 10 % USt. (Mit Stimmeneinhelligkeit.)

(PrZ 4434, MA 12.) Verein ..., A) Erhöhung der Kostensätze vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1992; B) Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 1992 zur Abdeckung eines außerordentlichen Mehrbedarfs in der Höhe von 3 970 856 S zuzüglich 10 % USt. (Mit Stimmeneinhelligkeit.)

(PrZ 4435; MA 12.) Sozialer Dienst '...', Gewährung von Unterstützungsbeiträgen für das Jahr 1993 an die in diesem Bereich tätigen Vereine und Institutionen in der Gesamthöhe von 2 700 000 S. (Mit Stimmeneinhelligkeit.)

(PrZ 4436; MA 12.) Kuratorium ...-Institut; Neufestsetzung der Zuschüsse für die Behandlung Drogenabhängiger ab 1. Jänner 1992. (Mit Stimmeneinhelligkeit.)

(PrZ 4438; MA 12.) Ermächtigung zum Abschluss eines Übereinkommens, betreffend die Betreuung von Behinderten, mit dem Verein '...'; Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 1992, voraussichtlicher Aufwand 1992: 38 735 000 S. (Mit Stimmeneinhelligkeit.)

(PrZ 4437; MA 13.) Österreichischer ...verband; Gewährung einer Subvention in der Höhe von 100 000 S. (Mit Stimmeneinhelligkeit.)

Berichterstatter: Amtsf StR ...

(PrZ 4473; MA 50.) An Stelle von Frau Dipl Ing Dr ... werden Herr Dipl Ing ... als Mitglied und Herr ... als Ersatzmitglied des Kuratoriums des Wiener ...fonds bestellt. (Mit Stimmeneinhelligkeit.)"

2.1.2. Beschlüsse vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93 und 4528/93, im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11 vom 17. März 1994, Seite XVIII bis Seite XXII (anonymisiert; Unterstreichung der in Rede stehenden Beschlüsse durch den Verwaltungsgerichtshof, PrZ 4526/93 auszugsweise):

"Stadtsenat

     Sitzung vom 11. Jänner 1994

     Vorsitzender: VBgm ... .

     Teilnehmer: VBgm ..., die Amtsf StRe ..., die StRe ... .

     Entschuldigt: Bgm ... sowie Amtsf StR ... .

     Protokollführer: OAR ... .

Berichterstatter: Amtsf StR ...

(PrZ 4484/93; MA 1.)

Abschnitt I

Den Bediensteten, die am 31. Dezember 1993 der Abteilung ... der Wiener Stadtwerke ... angehören und mit 1. Jänner 1994 in die MA 33 versetzt werden, werden folgende Nebengebühren zuerkannt:

...

(PrZ 4485/93; MA 1.)

Artikel I

Die Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1967 wird wie folgt geändert:

...

(PrZ 4526/93; MA 1.)

Artikel I

Der Beschluss des Stadtsenates vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416, wird mit 1. Oktober 1993 wie folgt geändert:

...

6. In der Beilage A-II/IV/Allg hat der Punkt 19 zu lauten:

'19.) Leistungszulage

für Bedienstete, die einer der nachstehenden Bedienstetengruppen angehören, zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen

a) nach einjähriger Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe bei mindestens sehr guter Dienstleistung

...

2. für Bedienstete folgender Bedienstetengruppen der Verwendungsgruppe B:

...

Fachbedienstete des Verwaltungsdienstes,

...

monatlich (Kz 8976) 1 368 S.

...

b) nach dreijähriger Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe an Stelle der Leistungszulage gemäß lit a bei mindestens sehr guter Dienstleistung

...

2. für die Bediensteten gemäß lit a Z 2 monatlich (Kz 8977) 1 710 S.

...'

Artikel II

Die im Art I angeführten Nebengebühren werden gemäß § 2 Abs 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1966, LGBl für Wien Nr 22/1968, für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt.

(Mit Stimmungseinhelligkeit.)

     (PrZ 4527/93; MA 1.) Lehrverpflichtungsordnung für städt.

Privatschulen;

     ...

(PrZ 4528; MA 1.)

Abschnitt I

1. Die Nebengebühren für die Bediensteten der Stadt Wien werden mit den aus den Beilagen A-J ersichtlichen Beträgen festgesetzt.

2. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete haben auf Überstundenentgelt und Mehrdienstleistungsvergütung erst dann Anspruch, wenn die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Bedienstete überschritten wird; alle übrigen Nebengebühren gebühren teilzeitbeschäftigten Bediensteten im aliquoten Ausmaß.

3. Die den Mehrdienstleistungsvergütungen zu Grunde zu legenden Normalstundensätze und Zuschläge werden in der Beilage K festgesetzt.

4. Die Beilagen A bis K bilden den Nebengebührenkatalog 1994.

Abschnitt II

Die in den Beilagen A bis C und E bis K angeführten Nebengebühren werden gemäß § 2 Abs 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1966, LGBl für Wien Nr 22/1968, soweit sie nicht als Fehlgeldentschädigung bis 200 S monatlich, Schmutzzulage, Aufwandentschädigung, Tagesgeld oder Auslagenersatz gewährt werden, für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt.

Abschnitt III

Abschnitt I tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Der Beschluss des Stadtsenates vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416, in der derzeit geltenden Fassung, ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden. (Mit Stimmenmehrheit.)

Die Dienstentsagungen der Nachgenannten werden mit Ablauf des jeweils angeführten Kalendertags (mit Stimmeneinhelligkeit) angenommen:

(Es folgen 13 PrZ mit den Namen von Bediensteten und dem jeweiligen Datum der Dienstentsagung)

Die Anträge auf Versetzung der Nachgenannten in den Ruhestand werden mit den beantragten Ehrungen (mit Stimmeneinhelligkeit) genehmigt:

(Es folgen 52 PrZ mit Namen von Bediensteten)

Der Ausschussantrag zu folgendem Geschäftsstück wird mit

Stimmeneinhelligkeit genehmigt und dem Gemeinderat vorgelegt:

(PrZ 4487/93, GD.) ..., Obersenatsrat, ständiger

Stellvertreter des ..., Titel: Generaldirektor ... .

Der Antrag zu folgendem Geschäftsstück wird gemäß § 98 WStV mit Stimmenmehrheit genehmigt:

Berichterstatter: Amtsf StR ...

(PrZ 53; MD.) Individualantrag der ... Gesellschaft mbH & Co KG auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Plandokuments ...; Äußerung des Gemeinderats."

2.2. Die §§ 33 bis 37 der (Wiener) Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, (Wiederverlautbarung - die wiedergegebenen Bestimmungen in der wiederverlautbarten Fassung) lauten:

"Nebengebühren

§ 33. (1) Neben den Monatsbezügen (§ 3) und den Naturalbezügen (§ 12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§ 39) bewährt werden.

(2) Nebengebühren sind:

1. Gebühren aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienstelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§ 34);

2. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§ 35);

3.

Mehrleistungsvergütungen (§ 36);

4.

Sonderzulagen (§ 37).

(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohungen gemäß § 39 Abs. 2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt.

Reisegebühren

§ 34. (1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Beamten der Ersatz des nach Maßgabe seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwandes. Beim Ersatz des Mehraufwandes ist insbesondere auf den Ersatz von Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für die Verpflegung und für die Unterbringung Bedacht zu nehmen. ...

Aufwandsentschädigung

§ 35. (1) Einem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.

(2) Dem Beamten kann jedoch ein Zuschuss zu den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle in dem Ausmaß gewährt werden, in dem diese Kosten den Betrag überschreiten, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

...

Mehrleistungsvergütungen

§ 36. Mehrleistungsvergütungen können für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen. Bei Festsetzung der Mehrleistungsvergütung ist auch die Festsetzung einer monatlichen Pauschalvergütung unter Bedachtnahme auf den Durchschnitt der Mehrleistungen zulässig.

Sonderzulagen

§ 37. (1) Sonderzulagen können gewährt werden,

1. wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des § 35 erwächst und er außerdem eine Mehrleistung im Sinn des § 36 erbringt;

2. als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.

(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen."

Die Regelung des § 33 BO 1994 entsprach jener des § 27 BO 1967, die abschließende Aufzählung der Nebengebühren in § 33 Abs. 2 BO 1994 und die nähere Umschreibung der anspruchsbegründenden Tatbestände in den §§ 34 bis 37 BO 1994 jener in § 27 Abs. 2 und §§ 28 bis 31 BO 1967. 2.3.1. Mit Beschluss vom 9. April 2003 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, er habe vorläufig Bedenken, dass mit den Wiedergaben der Beschlüsse des Stadtsenates vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93 und PrZ 4528/93 im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11 vom 17. März 1994 keine gehörige Kundmachung von Verordnungen des Stadtsenates erfolgt sei, weil sich diese jeweils im Abdruck der lediglich durch die Geschäftszahlen identifizierten einzelnen Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzung des Stadtsenates erschöpften. Da auch die in weiterer Folge angeführten früheren Beschlüsse des Stadtsenates (es folgte eine Aufzählung von Beschlüssen aus den Jahren 1993 rückwirkend bis 1961, mit denen entweder die Nebengebühren für die Bediensteten der Stadt Wien festgesetzt oder derartige Beschlüsse punktuell abgeändert wurden) lediglich so wiedergegeben worden seien, wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit gegeben, zur Frage der gehörigen Kundmachung der Beschlüsse des Stadtsenates über die Festsetzung der Nebengebühren eine Äußerung zu erstatten. Die belangte Behörde wurde insbesondere aufgefordert bzw. wurde es der Beschwerdeführerin anheim gestellt bekannt zu geben, ob eine Kundmachung derartiger Beschlüsse des Stadtsenates auf eine andere Art erfolgt ist (und diese bejahendenfalls nachzuweisen) und ob gegebenenfalls auf welcher gesetzlichen Grundlage eine Festsetzung der Nebengebühren noch vor der Beschlussfassung vom 14. März 1961 erfolgt und in welcher Form diesbezüglich die Kundmachung erfolgt ist.

2.3.2.1. Die Beschwerdeführerin teilte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2003 mit, ihr sei der Inhalt des Stadtsenatsbeschlusses vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, mit Erlass der Magistratsdirektion der Stadt Wien vom 28. Jänner 1994, GZ: MD-128-1/94, zur Kenntnis gebracht worden, da er ihr ausgehändigt und die Übernahme des Beschlusses von ihr quittiert worden sei. Sie sei daher in Kenntnis dieses Stadtsenatsbeschlusses gewesen, der demnach jedenfalls auf sie anzuwenden sei. Mit einem an alle städtischen Dienststellen gerichteten Schreiben vom 28. Jänner 1994, das bei der MA 62 Dezernat A am 11. Februar 1994 eingelangt sei, sei nämlich mitgeteilt worden, dass auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 11. Jänner 1994 zur PrZ 4526/93 (dieser sei in Beilage übermittelt worden) neue Bestimmungen über die Gewährung einer Leistungszulage getroffen worden seien, welche rückwirkend mit 1. Oktober 1993 in Kraft getreten seien. Auf Grund dieser Bekanntmachung sei "besagter Stadtsenatsbeschluss jedenfalls inhaltlich auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden".

2.3.2.2. Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2003 vor, dass die erfolgte Beschlussfassung des Stadtsenates über die Nebengebühren eines bestimmten Jahres jeweils im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht werde, wobei ein Teil des Textes regelmäßig laute:

     "Die Nebengebühren für die Bediensteten der Stadt Wien werden

mit den aus den Beilagen ... ersichtlichen Beträgen festgesetzt.

     ...

     Die Beilagen ... bilden den Nebengebührenkatalog (Jahreszahl)."

Die Beilagen zum jährlichen Nebengebührenkatalog würden - außer durch den obzitierten Hinweis - nicht im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht. Deren Kundmachung erfolge vielmehr seit Jahrzehnten durch Übersendung an die "betroffenen" Dienststellen, wobei jeder Dienstelle nur jene Beilagen übermittelt würden, die für die dort beschäftigten Bediensteten relevant seien oder relevant sein könnten. Außerdem lägen sämtliche Nebengebührenkataloge in der Magistratsabteilung 1 zur Einsicht auf und würden im gesamten Umfang auch der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, mit welcher die Nebengebührenkataloge ausverhandelt seien, übermittelt. Diese in der Regel aus Anlass des Abschlusses eines Gehaltsabkommens einmal jährlich gepflogene Vorgangsweise sei eine jahrzehntelange Übung und erkläre sich aus dem großem Umfang des (gesamten) Nebengebührenkataloges. Bei "unterjährigen" Änderungen des jeweiligen Nebengebührenkataloges werde hingegen in der Regel der gesamte Änderungstext im Amtsblatt der Stadt Wien verlautbart.

Bei den Beschlüssen des Stadtsenates, mit welchen die Nebengebühren festgesetzt werden, handle es sich um Rechtsverordnungen. Bei Fehlen einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Kundmachungsnorm habe die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten könnten (so genannte "ortsübliche Kundmachung").

Mit dem Beschluss des Stadtsenates vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, sei jener vom 22. Dezember 1992, PrZ 4416, mit 1. Oktober 1993 geändert und die Leistungszulage einer umfassenden Neuregelung unterzogen worden, welche wortwörtlich - und nicht nur durch eine Protokollzahl mit Betreffangabe - im Amtsblatt wiedergegeben worden sei. Mit dem das Jahr 1994 betreffenden Beschluss (gemeint: PrZ 4528/93), welcher unter Verweis auf die den Nebengebührenkatalog 1994 bildenden Beilagen A bis K kundgemacht worden sei, sei - bezogen auf diese Leistungszulage - lediglich eine Anhebung der Höhe derselben in Entsprechung des damaligen Gehaltsabkommens erfolgt.

Darüber hinaus seien diese beiden Beschlüsse "zusätzlich" noch bezüglich der Leistungszulage wegen deren "Neuartigkeit" und des großen Betroffenenkreises durch gesonderten Erlass der Magistratsdirektion der Stadt Wien vom 28. Jänner 1994, MD-128- 1/94, allen Dienststellen bekannt gegeben worden. Dieser Erlass gebe - wie stets üblich - den gesamten Beschluss des Stadtsenates vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93 (unterjährige Änderungen) wieder und weise überdies darauf hin, dass mit 1. Jänner 1994 die jeweils in Betracht kommende Leistungszulage um 2,55 % - das sei der diesbezügliche alleinige Inhalt des Stadtsenatsbeschlusses vom selben Tag, PrZ 4528/93 - erhöht worden sei. Es könne somit kein Zweifel an der gehörigen Kundmachung der anzuwendenden Verordnungen des Stadtsenates bestehen.

Nach allgemeinen Ausführungen zur Kundmachung von Verordnungen wies die belangte Behörde darauf hin, den in der MA 1 aufliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Information über die Beschlussfassung des Stadtsenates und die Übermittlung von Anlagen an die betroffenen Dienststellen durch Erlässe der Magistratsdirektion bereits ab 1947 erfolgt sei. Diese historische Betrachtung zeige somit eine jahrzehntelange Übung des Magistrates der Stadt Wien hinsichtlich der Kundmachung des Nebengebührenkataloges, welche von den Adressaten auch nicht anders erwartet worden sei. Zur gesetzlichen Festschreibung dieser Praxis sei mit der 18. Novelle der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 50/2002, § 42a Abs. 3 BO 1994 angefügt worden, demzufolge Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes - soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handle - in der Weise kundgemacht werden könnten, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien sei auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen könne durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur 18. BO-Novelle ergebe sich somit - so die belangte Behörde weiters -, dass die Beilagen zu den Beschlüssen des Stadtsenates über die Festsetzung der Nebengebühren seit jeher in der die Verordnung ausarbeitenden Dienststelle des Magistrates aufbewahrt würden. Die Bediensteten könnten in sämtliche diesbezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen. Die in den Erläuternden Bemerkungen erwähnte Übermittlung jener Teile der Anlage an die Dienststellen, die für die dort beschäftigten Bediensteten von Bedeutung seien, sei in früheren Jahren in Papierform, seit 1999 auf elektronischem Wege erfolgt. Gerade diese jahrzehntelange Übung beweise, dass die Kundmachung des jeweiligen Nebengebührenkataloges stets in "ortsüblicher" Form erfolgt sei. Auch der Oberste Gerichtshof (Hinweis auf den Beschluss vom 25. April 2001, 9 Ob A 93/01v) und der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf das Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0297) seien bisher von der gehörigen Kundmachung der Nebengebührenkataloge ausgegangen.

Des Weiteren brachte die belangte Behörde vor, dass eine Festsetzung der Nebengebühren bis 1947 habe zurückverfolgt werden können (diesbezüglich wurden die entsprechenden Beschlüsse des Stadtsenates zwischen 1947 und 1960 im Einzelnen aufgezählt und die entsprechenden Ablichtungen über deren Wiedergabe im Amtsblatt der Stadt Wien vorgelegt).

2.3.3. Gegenäußerungen zu diesen Stellungnahmen wurden nicht erstattet.

2.4. Den vom Verwaltungsgerichtshof im angeführten Beschluss vom 9. April 2003 geäußerten Bedenken hinsichtlich der gehörigen Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Stadtsenates ist die belangte Behörde demnach dahingehend entgegengetreten, dass

einerseits eine Kundmachung durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien und

andererseits eine Kundmachung durch Versendung der für die jeweiligen Bediensteten bedeutsamen Beilagen des Nebengebührenkataloges an die einzelnen Dienststellen, durch Auflage der Beilagen des Nebengebührenkataloges bei der Magistratsabteilung 1 sowie - hinsichtlich des Beschlusses PrZ 4526/93 - durch entsprechenden Erlass der Magistratsdirektion Wien an alle Dienststellen erfolgt sei.

2.4.1. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtsenates vom 11. Jänner 1994 bestand keine gesetzliche Vorschrift, die die Kundmachung von Verordnungen des Stadtsenates im Allgemeinen bzw. von solchen nach den §§ 33 ff BO 1994 im Besonderen regelte. Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie die Kundmachung von Verordnungen des Stadtsenates zu erfolgen hatte, war daher eine ortsübliche Kundmachung vorzunehmen. Für eine solche wäre grundsätzlich das für die Aufnahme (auch) von Rechtsvorschriften gedachte Amtsblatt der Stadt Wien in Frage gekommen.

Vorliegendenfalls war aber - wie eingangs unter 2.1. dargestellt - Gegenstand der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien die Wiedergabe der einzelnen durch die entsprechenden Protokollzahlen bezeichneten Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzung des Stadtsenates, darunter auch die Beschlussfassung über die Nebengebühren.

Nicht alles, wodurch die Öffentlichkeit Kenntnis über Willensbildungen von Behörden erlangt, kann jedoch auch als gehörige Kundmachung angesehen werden. Die Veröffentlichung muss vielmehr, wie in der Lehre zutreffend hervorgehoben wird, derart in Erscheinung treten, dass die davon Angesprochenen auf eine normative Enunziation schließen können. Die Publikationsweise muss geeignet sein, ihren Adressaten Kenntnis darüber zu vermitteln, dass eine bestimmte Rechtsnorm erlassen wurde (vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 1 (1988) 183). Die Kundmachung muss also den Einzelnen erkennen lassen, dass er nicht bloß über die Tatsache verschiedener Willensbildungen eines behördlichen Organs informiert wird, sondern dass diese Willensakte damit als für ihn verbindliche - d.h. im vorliegenden Zusammenhang Rechte oder Pflichten begründende (außenwirksame) - Norm Existenz erlangen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1956, Slg. Nr. 3094/1956, zur Frage der nicht gehörigen Kundmachung von Beschlüssen des Stadtsenates der Stadt Wien folgende Ausführungen getroffen (Unterstreichungen nicht im Orginal):

"... Nun beruft sich der Stadtsenat darauf, dass diese gesetzliche Verpflichtung (Anm.: Kundmachung in der für amtliche Mitteilungen der Stadt Wien bestimmten Zeitung) mit der Veröffentlichung im 'Amtsblatt der Stadt Wien' Nr. 92/1955 vom 19. November erfüllt worden sei. Eine Prüfung dieser Nummer des Amtsblattes ergibt, dass sie eine Niederschrift über die Sitzung des Stadtsenates vom 8. November 1955 enthält und dass in ihrem Rahmen unter anderen Beschlüssen auch der Beschluss über die strittige Abänderung des Bebauungsplanes angeführt ist.

Kundmachung ist aber etwas anderes, ist die formelle Bekanntgabe eines Beschlusses. Die Organe der Stadt Wien selbst sind sich des Unterschiedes zwischen der Wiedergabe eines Sitzungsprotokolles und der formellen Kundmachung durchaus bewusst, wie das 'Amtsblatt der Stadt Wien' ständig beweist. Es enthält nämlich einerseits Sitzungsprotokolle über Gemeinderat-, Stadtsenat- und Gemeindeausschusssitzungen, andererseits formelle Kundmachungen, wie z.B. über die Auflegung eines Entwurfes, betreffend Abänderung von Bebauungsplänen oder über die beschlossene Abänderung eines Bebauungsplanes. Ja, die strittige Abänderung selbst ist - allerdings erst später, nachdem sie vom Gemeinderat beschlossen worden war - im ‚Amtsblatt der Stadt Wien' Nr. 12/1956 vom 11. Februar 1956 formell kundgemacht worden. Eine solche Kundmachung kann durch die Wiedergabe eines Sitzungsprotokolles nicht ersetzt werden. ..."

Diese vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes zum Unterschied zwischen einer Wiedergabe eines Sitzungsprotokolles und einer formellen Kundmachung gelten in gleicher Weise für die im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden Veröffentlichungen: auch diese erschöpfen sich in der Wiedergabe der Niederschrift über die Sitzungen des Stadtsenates, in der die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden, mag auch jeweils der vollständige Inhalt des Stadtsenatsbeschlusses abgedruckt sein. Dass die Organe der Stadt Wien (nach wie vor) zwischen der bloßen Wiedergabe von Sitzungsprotokollen und der formellen Kundmachung unterscheiden, erhellt aus der Durchsicht aller im Beschwerdefall eingesehenen Amtsblätter der Stadt Wien, insbesondere bereits aus der Durchsicht des die eingangs wiedergegeben Niederschriften enthaltenden Bandes I/1994: in Nr. 4 vom 27. Jänner 1994 sind auf den Seiten 36 und 37 fünf (als solche auch bezeichnete) Verordnungen des Magistrates der Stadt Wien (beispielsweise über die Verlängerung der Zulassung eines näher umschriebenen Luft-Abgas-Sammlers) kundgemacht; in Nr. 11 vom 17. März 1994 findet sich auf Seite 34 die Kundmachung einer (als solche bezeichneten) Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die befristete Zulassung eines näher umschriebenen Hohlraumbodens. Eine gehörige Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Stadtsenates im Amtsblatt der Stadt Wien ist durch die in Punkt 2.1. dargestellten (bloßen) Wiedergaben somit nicht erfolgt.

Auch die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes steht dieser Beurteilung nicht entgegen:

Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Beschluss vom 25. April 2001, 9 Ob A 93/01v, lediglich aus, der beschlussmäßigen "Festsetzung" von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Zlen. 81/12/0002 und 0003 sowie das "in diesem Sinn" auch ergangene Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0297) im Hinblick auf den Charakter als generelle Norm und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien die Eigenschaft einer Verordnung zu. Aus den angeführten Erkenntnissen ist jedoch für den Standpunkt der belangten Behörde mangels Bezugnahme auf die hier hinsichtlich ihrer Anwendung strittigen Erlässe und mangels ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Frage der Kundmachung nichts zu gewinnen.

2.4.2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin der Erlass des Magistratsdirektors vom 28. Jänner 1994 durch Aushändigung zur Kenntnis gebracht wurde und sie seine Übernahme (sowie der als Beilage angeschlossenen Kopie des Beschlusses des Stadtsenates vom 11. Jänner 1994) bestätigt hat.

Dieser "an alle städtischen Dienststellen" gerichtete Erlass hatte folgenden Wortlaut (anonymisiert):

"Der Stadtsenat hat mit Beschluss vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93 (siehe Beilage), neue Bestimmungen über die Gewährung einer Leistungszulage getroffen, die rückwirkend mit 1. Oktober 1993 in Kraft getreten sind. Die in diesem Stadtsenatsbeschluss genannten Beträge wurden mit 1. Jänner 1994 um 2, 55 v.H. erhöht.

Da die neue Regelung einen größeren Bedienstetenkreis betrifft und bestimmte Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungszulage enthält, werden zur Einhaltung einer einheitlichen Vorgangsweise die nachfolgenden Durchführungsbestimmungen erlassen. Unter 'Bediensteten' und anderen Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

Gleichzeitig ermächtigte ich den Generaldirektor der Wiener Stadtwerke, die erforderlichen Anpassungen dieses Erlasses an die besonderen Gegebenheiten bei den Wiener Stadtwerken vorzunehmen.

(Es folgen die Durchführungsbestimmungen, die wie folgt unterteilt sind:

I. Voraussetzungen

II. Personenkreis

III. Einjährige (dreijährige) Zugehörigkeit zu einer der aufgezählten Bedienstetengruppen

IV. Mitarbeiterbeurteilung

V. Sonderregelung für Bezieher der Leistungszulage nach dem Leistungspunktesystem

VI. Anforderung der Leistungszulage

VII. Einstellung der Leistungszulage

VIII. Sonderverträge

IX. Änderungen bei anderenNebengebühren

X. Übergangsregelung.

Der Erlass endet wie folgt):

'Der Erlass der Magistratsdirektion vom 21. Mai 1990, MD-1127- 4/90 wird aufgehoben.

Für allfällige Rückfragen steht Herr OAR ..., Telefonnummer:

..., zur Verfügung.

Der Magistratsdirektor:

(eigenhändige) Unterschrift"

Angeschlossen war als 'Beilage zu MD-128-1/94 vom 28. Jänner 1994' der Beschluss des Stadtsenates vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93.

In diesem Erlass des Magistratsdirektors ist gleichfalls nicht die Kundmachung der in Rede stehenden Beschlüsse des Stadtsenates als Verordnung zu erblicken: dem wiedergegebenen

Wortlaut (arg: "... hat ... neue Bestimmungen ... getroffen, die

... in Kraft getreten sind; ... Beträge wurden erhöht.") ist zu

entnehmen, dass der Verfasser des Erlasses damit nicht die Wirksamkeit des angeführten Stadtsenatsbeschlusses vom 11. Jänner 1994 begründen wollte, sondern vielmehr - zu Unrecht - davon ausging, dass dieser im Zeitpunkt der Genehmigung des Erlasses bereits (rückwirkend) in Kraft getreten war. Dieser Erlass enthält demnach nur die Information über die Beschlussfassung des Stadtsenates und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen (in der Gegenschrift bezeichnete die belangte Behörde selbst diese Erlässe als "generelle Weisungen, welche den internen Vollzug regeln"). Die bloße Aushändigung dieses Erlasses samt Beilage, wodurch die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen "in Kenntnis des gegenständlichen Stadtsenatsbeschlusses" war, lässt für den Einzelnen nicht erkennen, dass er nicht nur über eine erfolgte Willensbildung eines behördlichen Organs in Kenntnis gesetzt wurde, sondern dass damit der zur Kenntnis gebrachte Akt als Verordnung rechtliche Existenz erlangen soll.

2.4.2.2. Im Beschwerdefall werden nach dem diesbezüglichen - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Vorbringen der belangten Behörde (seit Jahrzehnten) die Beilagen des Nebengebührenkataloges zur Gänze in der "die Verordnung ausarbeitenden" Dienststelle des Magistrates aufbewahrt (liegen zur Einsicht auf) und werden den einzelnen Dienststellen des Magistrates (zunächst in Papierform, seit 1999 elektronisch) übermittelt, und zwar in dem Umfang, in dem sie für die jeweiligen Bediensteten von Bedeutung sind oder sein können.

Die Auflage der Beilagen zur Einsichtnahme (also nicht auch des "Mantels" - des Beschlusses des Stadtsenates) bewirkt aber gleichfalls nicht eine gehörige Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Stadtsenatsbeschlüsse, die ihrerseits auf die Beilagen verweisen.

2.4.3. Nach dem Vorbringen der belangten Behörde erfolgte jedoch eine "Kundmachung" nicht nur der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Stadtsenates in dieser -  nach den vorstehenden Ausführungen nicht den Kriterien einer gehörigen Kundmachung entsprechenden - Form, vielmehr ist es offenbar eine "jahrzehntelange Übung" des Magistrates der Stadt Wien, Beschlüsse des Stadtsenates über die Festsetzung von Nebengebühren auf diese Art bekannt zu machen. Es ist demnach davon auszugehen, dass auch die den in Rede stehenden Beschlüssen des Stadtsenates zeitlich und sachlich vorausgehenden Beschlüsse, die durch die letzteren (als zeitraumbezogene Normen) abgelöst werden sollten, einer gehörigen Kundmachung und damit des Verordnungscharakters entbehren.

2.5. Nach dem Vorgesagten bilden mangels gehöriger Kundmachung die Beschlüsse des Stadtsenates vom 11. Jänner 1994 keinen vom Verwaltungsgerichtshof, für den gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG Art. 89 B-VG sinngemäß gilt, heranzuziehenden Maßstab für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/11/0275). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschlüsse des Stadtsenates zum Inhalt von Erlässen geworden sind, weil Erlässe als generelle Weisungen ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof außer Betracht zu lassen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0146, mwN).

2.6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich jedenfalls eine Antragstellung gemäß Art. 139 Abs. 1 und 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof wegen der Bedenken, dass der Beschluss des Stadtsenates vom 11. Jänner 1994, PrZ 4526/93, ohne gesetzliche Ermächtigung rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1993 in Geltung gesetzt wurde und überdies die in § 33 Abs. 2 BO 1994 abschließend aufgezählten und in den §§ 33 bis 37 leg. cit. näher umschriebenen Nebengebührentatbestände dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine "Leistungszulage für qualitative Mehrleistungen" vorsehen, den der Wiener Stadtsenat gemäß § 33 Abs. 3 BO 1994 der Höhe nach hätte bestimmen können. Die Rechtsansicht der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, die Leistungszulage sei unter "ähnliche Zulagen" in § 37 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. zu subsumieren, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil schon begrifflich keine "Ähnlichkeit" zu den übrigen in Z. 2 genannten "Zulagen" (Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen) gegeben ist.

3. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach, wie unter Punkt 2. dargelegt, nicht auf die Beschlüsse des Stadtsenates berufen.

Da vor diesem Hintergrund die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin im Ergebnis mangels Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungszulage nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 9. Juli 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120208.X00

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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