RS OGH 2021/6/30 7Ob39/82 (7Ob40/82), 7Ob23/86, 7Ob24/90, 7Ob54/07b, 7Ob216/20w

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Rechtssatz

Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bzw Antragstellers entfällt nur insoweit, als der Versicherer die Umstände bereits kennt. Ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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