RS OGH 1982/10/21 4StR526/82

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Norm

StGB §91
  1. StGB § 91 heute
  2. StGB § 91 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 91 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 91 gültig von 01.01.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StGB § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 91 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 91 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Unter "einem von mehreren gemachten Angriff" (§ 227 dStGB - Raufhandel) ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen. Voraussetzung ist dabei, daß bei den Angreifenden Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstands und des Angriffswillens besteht, was aber nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als Mittäter bedeutet. Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der Angreifer. Die bloße Tatsache, daß sich die Handlungen mehrerer objektiv gegen dieselbe Person richten, es sich demnach um ein mehr oder weniger zufälliges Zusammentreffen verschiedener Angriffe handelt, genügt nicht, um den Tatbestand zu verwirklichen.Unter "einem von mehreren gemachten Angriff" (Paragraph 227, dStGB - Raufhandel) ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen. Voraussetzung ist dabei, daß bei den Angreifenden Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstands und des Angriffswillens besteht, was aber nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als Mittäter bedeutet. Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der Angreifer. Die bloße Tatsache, daß sich die Handlungen mehrerer objektiv gegen dieselbe Person richten, es sich demnach um ein mehr oder weniger zufälliges Zusammentreffen verschiedener Angriffe handelt, genügt nicht, um den Tatbestand zu verwirklichen.

Veröff: NJW 1983,581

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1982:RS0103829

Dokumentnummer

JJR_19821021_AUSL000_004STR00526_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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