Norm
ABGB §810Rechtssatz
Die im Zeitpunkte der rechtsgeschäftlichen Rücktrittserklärung fehlende Rechtszuständigkeit des zu erbrechtlichen Gesamtnachfolge Berufenen kann durch die nachträgliche Beschlußfassung iSd § 810 ABGB (§ 145 AußStrG) nicht rückwirkend hergestellt werden.Die im Zeitpunkte der rechtsgeschäftlichen Rücktrittserklärung fehlende Rechtszuständigkeit des zu erbrechtlichen Gesamtnachfolge Berufenen kann durch die nachträgliche Beschlußfassung iSd Paragraph 810, ABGB (Paragraph 145, AußStrG) nicht rückwirkend hergestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018