RS OGH 1982/10/21 6Ob751/82

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Rechtssatz

Die im Zeitpunkte der rechtsgeschäftlichen Rücktrittserklärung fehlende Rechtszuständigkeit des zu erbrechtlichen Gesamtnachfolge Berufenen kann durch die nachträgliche Beschlußfassung iSd § 810 ABGB (§ 145 AußStrG) nicht rückwirkend hergestellt werden.Die im Zeitpunkte der rechtsgeschäftlichen Rücktrittserklärung fehlende Rechtszuständigkeit des zu erbrechtlichen Gesamtnachfolge Berufenen kann durch die nachträgliche Beschlußfassung iSd Paragraph 810, ABGB (Paragraph 145, AußStrG) nicht rückwirkend hergestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 751/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 6 Ob 751/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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