Norm
ABGB §547Rechtssatz
Das Recht nach § 918 ABGB steht dem jeweiligen Rechtsgeschäftspartner zu, geht bei einer Nachfolge in die Vertragsposition auf den Rechtsnachfolger über und ist im Falle einer ruhenden Verlassenschaft von dieser auszuüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012294Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00751_8200000_002