RS OGH 1982/10/21 7Ob592/82, 8Ob90/83, 8Ob571/84, 1Ob609/94, 1Ob2351/96h, 6Ob142/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §1311 IIa
ABGB §1320 A
ABGB §1311 B1

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Bei objektiver Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Verwahrung (hier: freies Herumlaufenlassen eines Hundes nahe einer Straße mit öffentlichem Verkehr) haftet deshalb der Hundehalter auch für Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern am Fließverkehr entstanden sind und die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypischer, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt (hier: Hinaufspringen des Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärtem Grund).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 592/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 592/82
  • 8 Ob 90/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 90/83
    nur: Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. (T1) Veröff: ZVR 1984/234 S 237
  • 8 Ob 571/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 571/84
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch ein an den Straßenverkehr schulisch gewöhnter Hund kann nicht als vernunftgelenkt angesehen werden. (T2) Veröff: ZVR 1985/45 S 87
  • 1 Ob 609/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 609/94
    nur T1
  • 1 Ob 2351/96h
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h
    nur T1
  • 6 Ob 142/16z
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 142/16z
    Auch; nur: Der Schutzzweck des § 1320 ABGB erfasst auch die Vermeidung solcher Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern des Fließverkehrs entstanden sind, sofern sie bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypisches, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt. (T3)
    Beisatz: Hier: „Folgebiss“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten