RS OGH 1982/10/27 3Ob10/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1982
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Norm

EO §39 I
EO §39 IVE
EO §39 IVF
EO §65 F

Rechtssatz

Werden mehrere Einstellungsgründe in einem Antrag geltend gemacht, hat das Gericht auch ohne formelle Zurückweisung wegen rechtskräftig entschiedener Sache hinsichtlich eines Einstellungstatbestandes die übrigen geltend gemachten Einstellungstatbestände zu überprüfen und darüber zu entscheiden. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß, den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung der Sachentscheidung über den Einstellungsantrag nach § 41 Abs 2 EO als nichtig aufzuheben und den Einstellungsantrag diesbezüglich also, lediglich in Ansehung eines von mehreren behaupteten Einstellungsgründen wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 10/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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