Norm
StGB §24 Abs2Rechtssatz
Wird die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so ist vor der (neuerlichen) Überstellung in die Rückfallstäteranstalt eine Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB - zwar nicht in jedem Fall, aber dann - erforderlich, wenn hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung überschritten wird. Auch diese Prüfung obliegt dem nach § 16 StVG zuständigen Vollzugsgericht.Wird die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so ist vor der (neuerlichen) Überstellung in die Rückfallstäteranstalt eine Prüfung nach Paragraph 24, Absatz 2, StGB - zwar nicht in jedem Fall, aber dann - erforderlich, wenn hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit einer Unterbringung überschritten wird. Auch diese Prüfung obliegt dem nach Paragraph 16, StVG zuständigen Vollzugsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088478Dokumentnummer
JJR_19821028_OGH0002_0120OS00166_8200000_001