RS OGH 1982/10/28 7Ob622/82, 1Ob224/06g, 9Ob7/10k, 7Ob222/10p

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Veröffentlicht am 28.10.1982
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Norm

KSchG §9

Rechtssatz

Die Schutzbestimmung des § 9 KSchG geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und lässt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 622/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
    Veröff: SZ 55/159
  • 1 Ob 224/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g
    Vgl; Beisatz: Leistungsbeschreibungen müssen konkrete Angaben über bestimmte (negative) Sacheigenschaften enthalten, um sie von Gewährleistungsausschlussklauseln abgrenzbar zu machen; aus Umgehungsgründen ist eine besondere Strenge am Platz. (T1); Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T2)
  • 9 Ob 7/10k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 7/10k
    Auch; Beisatz: Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf. (T3); Beisatz: Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig. (T4)
  • 7 Ob 222/10p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 222/10p
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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