RS OGH 2011/3/9 7Ob622/82, 1Ob224/06g, 9Ob7/10k, 7Ob222/10p

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Veröffentlicht am 28.10.1982
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Rechtssatz

Die Schutzbestimmung des § 9 KSchG geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und lässt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu.Die Schutzbestimmung des Paragraph 9, KSchG geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und lässt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu.

Entscheidungstexte

  • RS0065562">7 Ob 622/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
    Veröff: SZ 55/159
  • RS0065562">1 Ob 224/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g
    Vgl; Beisatz: Leistungsbeschreibungen müssen konkrete Angaben über bestimmte (negative) Sacheigenschaften enthalten, um sie von Gewährleistungsausschlussklauseln abgrenzbar zu machen; aus Umgehungsgründen ist eine besondere Strenge am Platz. (T1); Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T2)
  • RS0065562">9 Ob 7/10k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 7/10k
    Auch; Beisatz: Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf. (T3); Beisatz: Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig. (T4)
  • RS0065562">7 Ob 222/10p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 222/10p
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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