RS OGH 1982/10/28 7Ob766/82, 1Ob4/99s, 3Ob298/03z, 3Ob186/04f, 1Ob121/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1982
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Norm

ZPO §534
ZPO §538
ZPO §543

Rechtssatz

Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe (ob der Kläger Rechtzeitigkeit beweisen oder nur glaubhaft machen muss, wurde offen gelassen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 766/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 766/82
  • 1 Ob 4/99s
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 4/99s
    nur: Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe. (T1)
    Beisatz: Die Wiederaufnahmeklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist. (T2)
    Veröff: SZ 72/31
  • 3 Ob 298/03z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 298/03z
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 186/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 186/04f
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 121/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
    Beis wie T2; Bem: Vgl RS0111662. (T3)
    Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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