Rechtssatz
Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung auch dann, wenn das Feststellungsbegehren nach Erhebung des Leistungsbegehrens versehentlich aufrecht erhalten und deshalb abgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025