RS OGH 1982/11/3 1Ob746/82, 1Ob591/84

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

ABGB §1405

Rechtssatz

Stimmt der verbleibende Vertragspartner der Vertragsübernahme nicht bereits im vorhinein zu, wird sie in der Regel erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung, dem Wechsel des Vertragspartner zuzustimmen, wirksam. Die Mitteilung von der Zustimmung des Ausscheidens an den bisherigen Vertragspartner bzw das Ersuchen um dessen Zustimmung kann jener ohne weiteres dem Vertragsübernehmer überlassen. Dem Ausscheidenden ist es nach Einigung mit dem Eintretenden bis zur Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärung des verbleibenden Vertragspartners verwehrt, seine Zustimmung zur Vertragsübernahme zu widerrufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 746/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 746/82
  • 1 Ob 591/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 1 Ob 591/84
    nur: Stimmt der verbleibende Vertragspartner der Vertragsübernahme nicht bereits im vorhinein zu, wird sie in der Regel erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung, dem Wechsel des Vertragspartner zuzustimmen, wirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032948

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00746_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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