RS OGH 1982/11/3 1Ob735/82, 7Ob563/85

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

ABGB §148 A

Rechtssatz

Die Ausübung des Besuchsrechtes setzt persönliche Verbundenheit von Eltern und Kind, zumindest aber die Absicht, diese herzustellen, voraus. Strebt der Antragsteller diesen Zweck gar nicht an, ist ihm ein Besuchsrecht nicht zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048019

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00735_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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