Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Die Ausübung des Besuchsrechtes setzt persönliche Verbundenheit von Eltern und Kind, zumindest aber die Absicht, diese herzustellen, voraus. Strebt der Antragsteller diesen Zweck gar nicht an, ist ihm ein Besuchsrecht nicht zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048019Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00735_8200000_001