Norm
HGB §120Rechtssatz
Es kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass der nach dem allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann; der Vertragswille kann aber auch dahin gehen, dass der bei der Gesellschaft zurückbehaltene Gewinn oder Gewinnanteil seinen Charakter behalten soll und nur vorerst nicht ausbezahlt werden soll, sondern etwa erst, wenn das Bedürfnis für eine Rücklage weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023