RS OGH 2021/6/23 1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v; 6Ob181/15h; 6Ob90/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

HGB §120
HGB §121
HGB §122
HGB §155

Rechtssatz

Es kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass der nach dem allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann; der Vertragswille kann aber auch dahin gehen, dass der bei der Gesellschaft zurückbehaltene Gewinn oder Gewinnanteil seinen Charakter behalten soll und nur vorerst nicht ausbezahlt werden soll, sondern etwa erst, wenn das Bedürfnis für eine Rücklage weggefallen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0061874">1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • RS0061874">1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
    Beisatz: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T1)
  • RS0061874">6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II ist ? soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde ? seiner Rechtsnatur nach keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern Einlage. (T2)
    Beisatz: Umgekehrt ist ein Debet keine auszugleichende Verbindlichkeit, dies jedenfalls solange sie auf der Verbuchung von Verlusten begründet ist. (T3)
  • RS0061874">6 Ob 181/15h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 181/15h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn auf den Privatkonten der Gesellschafter Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen gebucht werden, dann handelt es sich um Einlagenkonten, weshalb ein Debet nicht auszugleichen ist. (T4)
  • RS0061874">6 Ob 90/21k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 90/21k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso ist es zulässig, die Gewinnausschüttung generell unter den Vorbehalt eines Gesellschafterbeschlusses zu stellen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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