RS OGH 2022/6/27 1Ob739/82, 6Ob196/06a, 6Ob212/07f, 6Ob3/09y, 2Ob11/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

ABGB §551
ABGB §760
ABGB §805
AußStrG §116 Abs1
AußStrG §122
AußStrG §130
  1. ABGB § 551 heute
  2. ABGB § 551 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 551 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 760 heute
  2. ABGB § 760 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 760 gültig von 27.11.1914 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914

Rechtssatz

Wegen der gegenüber einem Erbverzichtsvertrag häufig verschiedenen Gründe kann die Vorschrift des § 551 letzter Satz ABGB jedenfalls dann, wenn Nachkommen nicht ausdrücklich in die Erbsentschlagungserklärung miteinbezogen wurden, nicht analog auf den Fall der - einseitigen - Erbentschlagung angewendet werden. Die Erbserklärung des Nachkommens des Ausschlagenden ist daher zu Gericht anzunehmen und führt bei Fehlen widerstreitender Erbserklärungen zur Einantwortung des Nachlasses. Nur im Wege der Heimfallsklage könnte der Fiskus allenfalls den Beweis antreten, dass die Entschlagung durch den Erstberufenen sich auch auf seine Repräsentanten erstrecken sollte.Wegen der gegenüber einem Erbverzichtsvertrag häufig verschiedenen Gründe kann die Vorschrift des Paragraph 551, letzter Satz ABGB jedenfalls dann, wenn Nachkommen nicht ausdrücklich in die Erbsentschlagungserklärung miteinbezogen wurden, nicht analog auf den Fall der - einseitigen - Erbentschlagung angewendet werden. Die Erbserklärung des Nachkommens des Ausschlagenden ist daher zu Gericht anzunehmen und führt bei Fehlen widerstreitender Erbserklärungen zur Einantwortung des Nachlasses. Nur im Wege der Heimfallsklage könnte der Fiskus allenfalls den Beweis antreten, dass die Entschlagung durch den Erstberufenen sich auch auf seine Repräsentanten erstrecken sollte.

Entscheidungstexte

  • RS0007909">1 Ob 739/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 739/82
    Veröff: SZ 55/165 = EvBl 1983/47 S 182 = JBl 1983,426 = NZ 1983,90
  • RS0007909">6 Ob 196/06a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 196/06a
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Ausschlagende keinen Willen dahin geäußert, ob das Freiwerden seiner Erbquote seinen Nachkommen zugute kommen sollte oder nicht, ist seine Erklärung nach den Umständen des Falles und den vom Ausschlagenden verfolgten Zielsetzungen auszulegen. (T1)
  • RS0007909">6 Ob 212/07f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 212/07f
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/12
  • RS0007909">6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Ausschlagende bestimmt autonom, ob durch seine Erklärung seine Nachkommen begünstigt werden sollen oder nicht, sei es, dass er einen anderen positiv begünstigen will, sei es, dass er nur negativ den Willen äußert, dass seine Nachkommen vom Erbrecht ausgeschlossen sein sollen. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Ausschlagende den Willen gehabt hat, dass die Ausschlagung auch seine Nachkommen erfassen sollte. (T2)
  • RS0007909">2 Ob 11/22i
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 11/22i
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: iZm § 3 AnerbenG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007909

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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