RS OGH 1982/11/3 1Ob41/82

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §111 Abs3

Rechtssatz

Die rechtswidrige, gegen den Willen der Parteien erfolgte Aufnahme eines nicht im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens in einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde kann nicht vor Gericht, sondern nur durch Bekämpfung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046056

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00041_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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