RS OGH 2013/7/17 1Ob33/82, 4Ob137/83, 5Ob607/84, 5Ob105/90, 8ObA26/00g, 6Ob126/03b, 9ObA98/10t, 9ObA

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Rechtssatz

Ein Rechtsfolgenirrtum ist eine falsche Vorstellung darüber, welche Rechtsfolgen unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ihr Verhalten geknüpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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