RS OGH 2025/1/22 6Ob771/81; 3Ob568/83; 1Ob667/90; 3Ob514/94 (3Ob515/94); 5Ob334/98y; 1Ob91/99k; 6Ob1

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

ZPO §41 F2
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Sind die beiden Beklagten von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, ist der Klägerin gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat. Wegen des Obsiegens des Zweitbeklagten ist daher die Klägerin zum Kostenersatz der Hälfte der den Beklagten erwachsenen Kosten gegenüber dem Zweitbeklagten verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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