RS OGH 1982/11/3 1Ob33/82

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Rechtssatz

Aus der Verletzung der Entscheidungspflicht für die Erlassung des Fluchtlinienbekanntgabebescheides, der immer auf Grund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Rechtslage zu erfolgen hat, können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. Ein Rechtsfolgenirrtum der Organe der Rechtsträger bleibt unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008661

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00033_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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