RS OGH 1982/11/3 1Ob627/82, 7Ob699/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1982
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Norm

ABGB §920
ABGB §921 Satz1
ABGB §1295 Ia5

Rechtssatz

Vom Gläubiger getätigte, frustrierte Aufwendungen können Anhaltspunkte für die Berechnung des Erfüllungsinteresses bilden. Der Schuldner muß es hinnehmen, daß der Gläubiger sein Interesse an der Leistung nach dem zur Interessenverwirklichung nötigen Aufwand bewertet, besonders wenn der Schuldner beim Vertragsschluß erkannte oder erkennen mußte, daß der Gläubiger sich die Leistung um den Aufwand mehr kosten lasse, als den Betrag, den er dem Schuldner zu leisten hatte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 627/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 627/82
  • 7 Ob 699/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 699/89
    nur: Vom Gläubiger getätigte, frustrierte Aufwendungen können Anhaltspunkte für die Berechnung des Erfüllungsinteresses bilden. (T1) Beisatz: Hier: Hat sich der Gläubiger bei unvollständiger Leistung anstelle des möglichen Vertragsrücktrittes dafür entschieden, am Vertrag festzuhalten und die schon erhaltene Sache zu seinem Nutzen weiterveräußert, kann aber keine Rede davon sein, daß die Aufwendungen, die er zur Erlangung der Sache gemacht hat, sinnlos geworden sind. (T2) Veröff: ecolex 1990,213 = JBl 1990,585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018467

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00627_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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