Norm
ABGB §920Rechtssatz
Vom Gläubiger getätigte, frustrierte Aufwendungen können Anhaltspunkte für die Berechnung des Erfüllungsinteresses bilden. Der Schuldner muß es hinnehmen, daß der Gläubiger sein Interesse an der Leistung nach dem zur Interessenverwirklichung nötigen Aufwand bewertet, besonders wenn der Schuldner beim Vertragsschluß erkannte oder erkennen mußte, daß der Gläubiger sich die Leistung um den Aufwand mehr kosten lasse, als den Betrag, den er dem Schuldner zu leisten hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018467Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00627_8200000_001