Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Es ist im Sinne des § 91 ABGB Sache von Ehegatten, ihre Haushaltsführung einvernehmlich zu gestalten. Wird daher in einem gemeinsamen ehelichen Haushalt im Einverständnis der Ehegatten ein Haustier als "Spielgefährte" der Kinder gehalten, so sind - im Hinblick auf das Postulat des § 91 ABGB beide Ehegatten als Mithalter des Tieres zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030237Dokumentnummer
JJR_19821104_OGH0002_0080OB00160_8200000_001