RS OGH 1982/11/4 8Ob160/82

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Veröffentlicht am 04.11.1982
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Es ist im Sinne des § 91 ABGB Sache von Ehegatten, ihre Haushaltsführung einvernehmlich zu gestalten. Wird daher in einem gemeinsamen ehelichen Haushalt im Einverständnis der Ehegatten ein Haustier als "Spielgefährte" der Kinder gehalten, so sind - im Hinblick auf das Postulat des § 91 ABGB beide Ehegatten als Mithalter des Tieres zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 160/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 160/82
    Veröff: EFSlg 41104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030237

Dokumentnummer

JJR_19821104_OGH0002_0080OB00160_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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