RS OGH 1982/11/9 4Ob562/82, 3Ob539/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

ABGB §1393 Ba

Rechtssatz

Wenn ein Mantelabtretungsvertrag bestimmt, daß sich der Zedent verpflichtet, seinem Kreditgeber künftig laufend Forderungen gegen Dritte in einer bestimmten Höhe unter näher festgesetzten Modalitäten abzutreten, sind bis zu diesen Antretungen, die entsprechend den im Mantelabtretungsvertrag festgelegten Grundsätzen (hier: in der Form von "Einzelabtretungen zur Mantelabtretung") zu erfolgen haben, die abzutretenden künftigen Forderungen nicht hinreichend bestimmt. Damit ist zwar der Mantelvertrag nicht "unwirksam", doch fehlt ihm bis zur Vornahme der jeweiligen Abtretung jede Außenwirkung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 562/82
    Veröff: SZ 55/170
  • 3 Ob 539/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 539/82
    Auch; Beisatz: Hier: Konkursanfechtung (T1) Veröff: JBl 1983,654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032878

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0040OB00562_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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