Norm
ABGB §1393 BaRechtssatz
Wenn ein Mantelabtretungsvertrag bestimmt, daß sich der Zedent verpflichtet, seinem Kreditgeber künftig laufend Forderungen gegen Dritte in einer bestimmten Höhe unter näher festgesetzten Modalitäten abzutreten, sind bis zu diesen Antretungen, die entsprechend den im Mantelabtretungsvertrag festgelegten Grundsätzen (hier: in der Form von "Einzelabtretungen zur Mantelabtretung") zu erfolgen haben, die abzutretenden künftigen Forderungen nicht hinreichend bestimmt. Damit ist zwar der Mantelvertrag nicht "unwirksam", doch fehlt ihm bis zur Vornahme der jeweiligen Abtretung jede Außenwirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032878Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00562_8200000_002