Norm
VOG §1Rechtssatz
Wer im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) eine fahrlässige Körperverletzung begeht, handelt vorsätzlich weil er mit Mißhandlungsvorsatz (§ 83 Abs 2 StGB) gehandelt hat, mag er auch die körperliche Verletzung fahrlässig herbeigeführt haben. Ein solcher Fall ist, § 1 Abs 2 Z 1 VOG (und nicht § 1 Abs 3 Z 1 VOG) zu unterstellen, bei dem die Voraussetzungen für den Forderungsübergang nach § 12 VOG vorliegen.Wer im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, StGB) eine fahrlässige Körperverletzung begeht, handelt vorsätzlich weil er mit Mißhandlungsvorsatz (Paragraph 83, Absatz 2, StGB) gehandelt hat, mag er auch die körperliche Verletzung fahrlässig herbeigeführt haben. Ein solcher Fall ist, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VOG (und nicht Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, VOG) zu unterstellen, bei dem die Voraussetzungen für den Forderungsübergang nach Paragraph 12, VOG vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080085Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00554_8200000_001