RS OGH 2016/12/20 4Ob367/82, 4Ob228/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

UWG §1 D4b
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Wettbewerbswidrig ist die Verleitung oder die Beihilfe zum Vertragsbruch, bzw dessen Ausnützung nur, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, jedoch sie bewußt in Kauf nimmt (dolus eventualis), um sein Ziel zu erreichen. Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Vertrages gehen aber zu Lasten des am Vertragsbruch Mitwirkenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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