RS OGH 1982/11/9 4Ob590/81

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Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

ABGB §901 I3

Rechtssatz

Irrt ein Kranker darüber, daß die Aufnahme in die Sonderklasse für ihn keine weitere finanzielle Belastung bedeute, weil die durch die Aufnahme in die Sonderklasse entstehenden Mehrkosten zur Gänze durch eine Versicherung abgedeckt seien, ist dies ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht den Inhalt des Vertrages - nämlich die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem behandelnden Arzt - betrifft, außer er wäre von den Parteien ausdrücklich zur Bedingung der Wirksamkeit des Vertrages gemacht worden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 590/81
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 590/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017422

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0040OB00590_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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