Norm
ABGB §901 I3Rechtssatz
Irrt ein Kranker darüber, daß die Aufnahme in die Sonderklasse für ihn keine weitere finanzielle Belastung bedeute, weil die durch die Aufnahme in die Sonderklasse entstehenden Mehrkosten zur Gänze durch eine Versicherung abgedeckt seien, ist dies ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht den Inhalt des Vertrages - nämlich die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem behandelnden Arzt - betrifft, außer er wäre von den Parteien ausdrücklich zur Bedingung der Wirksamkeit des Vertrages gemacht worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017422Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00590_8100000_002