RS OGH 2022/9/28 4Ob147/82, 9ObA58/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

DO.A §24
DO.B §24

Rechtssatz

Wird in einer Entscheidung über den Einspruch gegen die gesamte Dienstbeschreibung nur ein Teil des Einspruches erledigt und wird die Abänderung der bekämpften Dienstbeschreibung vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine den Erfordernissen des § 24 DO.A entsprechende Entscheidung vor. Die Rechtslage ist so, wie wenn über den Einspruch gar nicht entschieden worden wäre. Bis zu einer diesen Einspruch in Übereinstimmung mit dem § 24 DO.A zur Gänze erledigenden Entscheidung ist die vom Vorgesetzen verfaßte Dienstbeschreibung schwebend unwirksam, so daß die letzte Dienstbeschreibung weiterhin wirksam ist.Wird in einer Entscheidung über den Einspruch gegen die gesamte Dienstbeschreibung nur ein Teil des Einspruches erledigt und wird die Abänderung der bekämpften Dienstbeschreibung vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine den Erfordernissen des Paragraph 24, DO.A entsprechende Entscheidung vor. Die Rechtslage ist so, wie wenn über den Einspruch gar nicht entschieden worden wäre. Bis zu einer diesen Einspruch in Übereinstimmung mit dem Paragraph 24, DO.A zur Gänze erledigenden Entscheidung ist die vom Vorgesetzen verfaßte Dienstbeschreibung schwebend unwirksam, so daß die letzte Dienstbeschreibung weiterhin wirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 147/82
  • RS0054534">9 ObA 58/22b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 ObA 58/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: In der Entscheidung über die Ablehnung des Einspruchs iSd § 24 Abs 6 Z 2 DO.B war keine weitere Auseinandersetzung mit den im Einspruch dargelegten Gründen erforderlich. (T1)

Schlagworte

Arbeitsbeschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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