Norm
DO.A §24Rechtssatz
Wird in einer Entscheidung über den Einspruch gegen die gesamte Dienstbeschreibung nur ein Teil des Einspruches erledigt und wird die Abänderung der bekämpften Dienstbeschreibung vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine den Erfordernissen des § 24 DO.A entsprechende Entscheidung vor. Die Rechtslage ist so, wie wenn über den Einspruch gar nicht entschieden worden wäre. Bis zu einer diesen Einspruch in Übereinstimmung mit dem § 24 DO.A zur Gänze erledigenden Entscheidung ist die vom Vorgesetzen verfaßte Dienstbeschreibung schwebend unwirksam, so daß die letzte Dienstbeschreibung weiterhin wirksam ist.Wird in einer Entscheidung über den Einspruch gegen die gesamte Dienstbeschreibung nur ein Teil des Einspruches erledigt und wird die Abänderung der bekämpften Dienstbeschreibung vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine den Erfordernissen des Paragraph 24, DO.A entsprechende Entscheidung vor. Die Rechtslage ist so, wie wenn über den Einspruch gar nicht entschieden worden wäre. Bis zu einer diesen Einspruch in Übereinstimmung mit dem Paragraph 24, DO.A zur Gänze erledigenden Entscheidung ist die vom Vorgesetzen verfaßte Dienstbeschreibung schwebend unwirksam, so daß die letzte Dienstbeschreibung weiterhin wirksam ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsbeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022