RS OGH 2018/4/25 4Ob590/81, 9Ob19/18m

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Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

JN §1 CIIb
KAG §30
Tir KAG §41
Tir KAG §43

Rechtssatz

Nach § 30 KAG BGBl 1957/1 im Zusammenhalt mit § 43 Tir KAG LGBl 1958/5 sind nur die Pflegegebühren und Sondergebühren auf dem Verwaltungsweg festzusetzen und einzubringen. Honoraranspruch des behandelnden Arztes beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (§ 41 Abs 4 Tir KAG) und ist daher auf dem Rechtsweg einzuklagen.Nach Paragraph 30, KAG BGBl 1957/1 im Zusammenhalt mit Paragraph 43, Tir KAG LGBl 1958/5 sind nur die Pflegegebühren und Sondergebühren auf dem Verwaltungsweg festzusetzen und einzubringen. Honoraranspruch des behandelnden Arztes beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (Paragraph 41, Absatz 4, Tir KAG) und ist daher auf dem Rechtsweg einzuklagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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