Rechtssatz
Nach § 30 KAG BGBl 1957/1 im Zusammenhalt mit § 43 Tir KAG LGBl 1958/5 sind nur die Pflegegebühren und Sondergebühren auf dem Verwaltungsweg festzusetzen und einzubringen. Honoraranspruch des behandelnden Arztes beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (§ 41 Abs 4 Tir KAG) und ist daher auf dem Rechtsweg einzuklagen.Nach Paragraph 30, KAG BGBl 1957/1 im Zusammenhalt mit Paragraph 43, Tir KAG LGBl 1958/5 sind nur die Pflegegebühren und Sondergebühren auf dem Verwaltungsweg festzusetzen und einzubringen. Honoraranspruch des behandelnden Arztes beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (Paragraph 41, Absatz 4, Tir KAG) und ist daher auf dem Rechtsweg einzuklagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018