Rechtssatz
Das Vorliegen eines der (für sich allein ausreichenden) im § 71 StGB (alternativ) umschriebenen (drei) Kriterien ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon SSt 46/48).Das Vorliegen eines der (für sich allein ausreichenden) im Paragraph 71, StGB (alternativ) umschriebenen (drei) Kriterien ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon SSt 46/48).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092047Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024