RS OGH 1982/11/9 5Ob752/82

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Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B4
AußStrG §16 Abs1 BIII2a
AußStrG §73 Abs1
GKG §3 Abs1
GKTG §4
KO §46 Abs1 Z1
ZPO §528 Abs1 Z2 D4b

Rechtssatz

Die Frage, ob die Kosten, welche die als Erben Berufenen ihrem Vertreter für die schriftliche Abhandlungspflege zu bezahlen haben, vorweg aus den Nachlaßaktiven voll zu befriedigen sind, betrifft nicht den Kostenpunkt. Die Rechtsmeinung, daß diese Kosten von den Erben aus eigenem zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 752/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 5 Ob 752/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038542

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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