Norm
ABGB §1336 CRechtssatz
Bei der Beurteilung der die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschreitenden Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Vertragsstrafe ist einerseits auf die Art und Bedeutung der zu schützenden Interessen des Gläubigers Bedacht zu nehmen, andererseits aber auch auf die objektive und subjektive Schwere der Vertragsverletzung des Schuldners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031993Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0060OB00631_8200000_001