RS OGH 1982/11/10 3Nd518/82, 8Ob599/85 (8Ob600/85), 3Ob64/86, 4Ob546/88 (4Ob547/88), 10Ob17/04d

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Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

IPRG §49
JN §28

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. Diese Frage ist aber bei Beurteilung der Zuständigkeit österreichischer Gerichte ohne weitere Bedeutung. Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des § 28 JN.

Entscheidungstexte

  • 3 Nd 518/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Nd 518/82
  • 8 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 599/85
    Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter kann Auftrag, Kommission, Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag sein; für die Beurteilung ist gesondert nach den §§ 35 ff IPRG anzuknüpfen. (T2)
  • 3 Ob 64/86
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 64/86
    Auch; nur T1; Veröff: ZfRV 1987,205 (dort falsch zitiert 3 Ob 4/86)
  • 4 Ob 546/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 546/88
    nur T1; Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter unterliegt den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen. (T3) Veröff: RdW 1988,423
  • 10 Ob 17/04d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 17/04d
    Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Die Rechtswahl bezieht sich vorerst auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter. Das auf das Außenverhältnis zum Drittkontrahenten anzuwendende Recht bestimmt sich unabhängig davon. (T5); Beisatz: Im Fall einer - wie hier - vom Geschäftsherrn und dem Vertreter getroffenen Rechtswahl muss diese analog § 49 Abs 1 IPRG dem Dritten wenigstens erkennbar sein. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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